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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 74/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 74/05
Im Beschwerdeverfahren
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 17.03.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.02.2005 - 2 Ca 3129 d/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 674 EUR
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Bestandsstreitigkeit.
Die Klägerin hat am 06.12.2004 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.11.2004 gewendet hat. Das Arbeitsverhältnis hatte am 11.10.2004 als Krankenpflegehelferin begonnen. Zugleich mit der Klage hat die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Sie hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, in der sie zu "Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit" keinen Eintrag vorgenommen hat. Es heißt weiter "letzte Gehaltszahlung November 04, arbeitslos gemeldet, Leistungsantrag gestellt; Entscheidung über Sperre wg. Kündigung steht aus, weil personenbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist."
Die Klägerin hat weiter eingetragen "wohne bei meinen Eltern, zur Zeit zahle ich EUR 300 mtl. an meine Eltern; bei Arbeitslosigkeit nur noch EUR 200". Weiter hat sie angegeben, sie habe verschiedene Zahlungsverpflichtungen, auf die sie 194 EUR und 100 EUR monatlich zahle. Beigefügt waren verschiedene Ablichtungen von Kontoauszügen und eine Ablichtung eines Darlehnsvertrages.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 streitbeendend verglichen. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 07.01.2005 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen darzulegen, aus welchen Quellen sie seit dem 11.12.2004 ihren Lebensunterhalt und die laufenden Kosten bestreite. Gleichzeitig ist sie aufgefordert worden, diese Angaben glaubhaft zu machen. Nachdem dies innerhalb der gesetzten Frist nicht geschehen ist, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.02.2005 Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat die Klägerin am 16.02.2005 Beschwerde eingelegt, der sie einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.12.2004 sowie einen Änderungsbescheid vom 02.01.2005 beigefügt hat. Weiter hat sie ausgeführt:
"Die rechtzeitige Übermittlung der Bescheide unterblieb krankheitsbedingt. Dadurch ist die Akte aus der Fristenkontrolle des Unterzeichnenden geraten."
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Unterlagen eingereicht hat. Die Klägerin hatte zwar ursprünglich eine Erklärung abgegeben. Diese war jedoch nicht vollständig, wie das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 08.02.2005 ausgeführt hat. Anhand dieser Angaben war das Gericht nicht in der Lage festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin über Einnahmen verfügte. Außerdem zeigen die Unterlagen Widersprüche. So hat die Klägerin in der Erklärung vom 01.12.2004 das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges verneint. In ihren Kontounterlagen ergibt sich aber eine Abbuchung für eine Kraftfahrzeugversicherung. Zu welchem Zweck die Stadtwerke bei der Klägerin einen Abschlag abbuchen, wenn die Klägerin nach ihren Angaben bei ihren Eltern wohnt, ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend die Klägerin aufgefordert, darzulegen, wovon sie seit dem 11.12.2004 ihren Lebensunterhalt bestreitet und dies nachzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prozesskostenhilfe wegen der Fristversäumnis nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zu versagen. Hierbei handelt es sich um eine Folge aus der Versäumung der Frist. Dem Gericht steht ein Ermessensspielraum hierfür nicht zu, anders als im Fall der Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO. Eine Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen kommt, angesichts des klaren Wortlauts des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO nur dann in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Da es sich bei der Frist nach § 118 Abs. 2 ZPO nicht um eine Notfrist handelt, ist, wie die Klägerin zutreffend meint, auch nicht eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Berücksichtigung trotz Fristversäumnis erfolgt in solchen Fällen, um den Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens zu entsprechen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend der Klägerin Gelegenheit gegeben, die Fristversäumnis näher zu erklären. Da die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter die Gelegenheit aber nicht hinreichend wahrgenommen hat, hat das Arbeitsgericht auch zutreffend der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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